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Konto gesperrt im Todesfall: Das gilt in der Schweiz

Aktualisiert am 20. Juli 2026

Stirbt ein Mensch in der Schweiz, sperrt seine Bank die Konten, sobald sie vom Todesfall erfährt. Karten funktionieren nicht mehr, das E-Banking ist zu, Daueraufträge werden gestoppt. Auch Bankvollmachten nützen jetzt meist nichts mehr. Der Grund: Das Vermögen gehört ab dem Todestag der Erbengemeinschaft, und die Bank muss sicherstellen, dass niemand allein darüber verfügt. Vollen Zugriff gibt es in der Regel erst mit der Erbbescheinigung, und das dauert oft Wochen bis Monate. Bestattungskosten und dringende Rechnungen bezahlen die meisten Banken aber trotzdem, direkt gegen Rechnung. Hier erfährst du, was gilt und wie du vorsorgst.

Warum die Bank das Konto sperrt

Die Sperre ist keine Schikane, sondern Schweizer Erbrecht in der Praxis. Mit dem Tod geht das gesamte Vermögen als Ganzes auf die Erben über (Art. 560 ZGB). Bis die Erbschaft geteilt ist, bilden sie eine Erbengemeinschaft und können nur gemeinsam über den Nachlass verfügen (Art. 602 ZGB). Die Bank weiss im ersten Moment nicht, wer alles erbt. Würde sie einer einzelnen Person Geld auszahlen, könnte sie sich gegenüber den übrigen Erben haftbar machen. Also friert sie alles ein, bis die Erbfolge amtlich geklärt ist.

Konkret heisst das: Konten und Depots werden blockiert, Debit- und Kreditkarten gesperrt, der E-Banking-Zugang geschlossen. Daueraufträge und Lastschriften werden je nach Bank gestoppt oder gelöscht. Das betrifft alle Konten, die auf den Namen der verstorbenen Person lauten.

Die Bank erfährt vom Todesfall meist durch die Angehörigen, die Willensvollstreckerin oder die Behörden. Melde den Todesfall trotzdem aktiv: Das schützt vor Missbrauch, etwa wenn Karten oder Zugangsdaten in falsche Hände geraten.

Was die Bank trotz Sperre bezahlt

Gesperrt heisst nicht, dass gar nichts mehr geht. Für Kosten, die direkt mit dem Todesfall zusammenhängen, geben Banken das Konto teilweise frei. Die Praxis unterscheidet sich von Bank zu Bank, das Muster ist aber ähnlich:

KostenartÜbliche Praxis der Banken
Bestattung, Zeremonie, GrabWird praktisch immer bezahlt, direkt an das Bestattungsinstitut gegen Originalrechnung
Letzte Arzt- und SpitalrechnungenWird von vielen Banken übernommen, ebenfalls gegen Rechnung
Laufende Kosten wie Miete, Krankenkasse, StromJe nach Bank möglich, oft als Kulanz und direkt an den Rechnungssteller
Barbezüge oder Überweisungen an AngehörigeIn der Regel nicht möglich bis zur Erbbescheinigung

Wichtig: Die Bank zahlt fast immer direkt an den Rechnungssteller und verlangt die Originalrechnung. Reiche Rechnungen also bei der Bank ein, statt sie selbst vorzustrecken, wenn dein eigenes Budget knapp ist. Frag bei der zuständigen Kundenberatung nach, welche Zahlungen sie ausführt.

Die Erbbescheinigung: der Schlüssel zum Konto

Die Erbbescheinigung, auch Erbschein genannt, ist das amtliche Dokument, das ausweist, wer erbt. Erst damit gibt die Bank die Konten wieder frei. Danach verfügt die Erbengemeinschaft gemeinsam über das Guthaben, oder sie bevollmächtigt eine einzelne Person, etwa für die Auflösung der Konten.

Wo du sie beantragst

Zuständig ist die Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Je nach Kanton ist das die Gemeinde, das Erbschaftsamt, ein Notariat oder ein Gericht. Eine Übersicht findest du bei ch.ch.

Wie lange es dauert

Rechne mit mehreren Wochen bis einigen Monaten. Liegt ein Testament vor, wird die Erbbescheinigung frühestens einen Monat nach der Testamentseröffnung ausgestellt, weil die Beteiligten Einsprache erheben können. Ohne Testament muss die Behörde zuerst alle gesetzlichen Erben ermitteln. Auch die Ausschlagungsfrist von drei Monaten kann eine Rolle spielen, wenn nicht alle Erben die Erbschaft ausdrücklich annehmen. In dieser Zeit bleibt das Konto gesperrt, während Miete und Rechnungen weiterlaufen. Genau darum lohnt sich Vorbereitung.

Gemeinschaftskonto: Oder-Konto und Und-Konto

Viele Paare führen ein gemeinsames Konto. Was im Todesfall passiert, hängt von der Kontoform ab:

Für Ehepaare und besonders für Konkubinatspaare ist der Unterschied entscheidend. Wer im Konkubinat lebt, hat ohne Testament kein gesetzliches Erbrecht und steht ohne eigenes Konto oder Oder-Konto schnell ganz ohne Zugriff da.

Vollmachten gelten faktisch nicht mehr

Viele verlassen sich auf eine Bankvollmacht «über den Tod hinaus». Rechtlich ist eine solche Vollmacht möglich. In der Praxis akzeptieren die meisten Banken sie nach dem Todesfall aber nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt, weil sie die Interessen aller Erben schützen müssen. Zudem kann jeder einzelne Erbe die Vollmacht widerrufen. Verlass dich also nicht darauf, dass eine Vollmacht den Zugriff sichert. Sie hilft vor allem zu Lebzeiten, etwa bei Krankheit oder einem Spitalaufenthalt.

So sorgst du zu Lebzeiten vor

Die Kontosperre trifft Familien am härtesten, die alles über ein einziges Konto abwickeln. Mit wenigen Schritten entschärfst du das Problem:

  1. Eigenes Konto für beide Partner: Jede Person braucht ein Konto auf den eigenen Namen mit einem Notgroschen. Als Faustregel reichen die Fixkosten von einigen Monaten, damit Miete, Krankenkasse und Alltag weiterlaufen, bis die Erbbescheinigung da ist.
  2. Kontoform prüfen: Kläre, ob euer Gemeinschaftskonto ein Oder-Konto ist. Frag eure Bank auch, wie sie den Todesfall konkret handhabt und welche Zahlungen sie während der Sperre ausführt.
  3. Übersicht über alle Konten erstellen: Bank, Kontoart, Zweck, Karten und Vollmachten. Angehörige verlieren nach einem Todesfall viel Zeit damit, überhaupt herauszufinden, wo Konten bestehen. Eine solche Übersicht führst du zum Beispiel im digitalen Notfallordner beizeiten im Bereich Finanzen. Die Einträge bleiben dabei auf deinem Gerät, und deine Angehörigen finden im gedruckten Dossier alles an einem Ort. Eine rechtliche oder notarielle Beratung ersetzt das nicht, die Suche nach verstreuten Unterlagen aber schon.
  4. Wichtige Dokumente griffbereit halten: Familienausweis (früher Familienbüchlein), Testament, Versicherungspolicen und Verträge gehören an einen bekannten Ort. Was alles dazugehört, zeigt die Checkliste zum Notfallordner-Inhalt.

Erste Schritte für Angehörige

Wenn der Todesfall bereits eingetreten ist, gehst du am besten so vor:

  1. Todesfall innert zwei Tagen beim Zivilstandsamt am Sterbeort melden (oft übernimmt das Spital oder das Bestattungsinstitut die Meldung) und mehrere Exemplare der Todesurkunde bestellen.
  2. Die Bank oder die Banken informieren und fragen, welche Unterlagen sie brauchen.
  3. Rechnungen für Bestattung, Arzt und laufende Kosten sammeln und der Bank zur direkten Zahlung einreichen.
  4. Die Erbbescheinigung bei der zuständigen Behörde beantragen.
  5. Prüfen, welche Daueraufträge gestoppt wurden und welche Zahlungen du übergangsweise anders regeln musst.

Eine vollständige Übersicht aller Aufgaben in den ersten Tagen und Wochen findest du in der Todesfall-Checkliste für die Schweiz.

Kurz gefragt

Wird auch das eigene Konto des überlebenden Ehepartners gesperrt?

Nein. Die Sperre betrifft nur Konten, die auf den Namen der verstorbenen Person lauten, sowie Gemeinschaftskonten je nach Kontoform. Auf ein Konto, das allein auf deinen Namen läuft, kannst du weiterhin normal zugreifen. Genau darum ist ein eigenes Konto mit Notgroschen für beide Partner so wichtig.

Was kostet eine Erbbescheinigung?

Die Gebühren sind kantonal unterschiedlich und hängen teils vom Aufwand des Falls ab. Verbindliche Auskunft gibt dir die zuständige Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person, also je nach Kanton die Gemeinde, das Erbschaftsamt, ein Notariat oder ein Gericht.

Haben Erben schon vor der Erbbescheinigung ein Auskunftsrecht bei der Bank?

Ja. Wer seine Erbenstellung glaubhaft nachweist, etwa mit Todesurkunde und Familienausweis, kann von der Bank Auskunft über die Vermögenswerte per Todestag verlangen. Über das Geld verfügen können die Erben aber erst gemeinsam und mit der Erbbescheinigung.

Was passiert mit der AHV-Rente der verstorbenen Person?

Der Rentenanspruch endet mit dem Todesmonat. Melde den Todesfall der zuständigen Ausgleichskasse, damit keine Renten zu viel ausbezahlt werden, denn zu viel erhaltene Beträge muss die Erbengemeinschaft zurückerstatten. Hinterlassenenrenten für Witwen, Witwer oder Waisen musst du separat beantragen.